
Der regionale Richtplan ist das strategische Führungsinstrument einer Region zur Koordination und Steuerung der langfristigen räumlichen Entwicklung und ermöglicht es, räumliche Chancen und Potenziale frühzeitig zu erkennen und gezielt zu nutzen. Er hat einen Planungshorizont von 20 bis 25 Jahren. Es wird angestrebt, ungefähr alle zwei Jahre eine Teilrevision des regionalen Richtplans vorzunehmen.
Die Teilrevision «Uferbereich vom Zürichsee» ist die zweite Teilrevision nach der im Jahr 2018 abgeschlossenen Gesamtrevision.
Bestandteile des regionalen Richtplans sind Text und Karten. Der Text besteht aus Zielen (richtungsweisende Festlegungen), Karteneinträgen (objektbezogene Anordnungen, Übersichten, Prioritäten) und Massnahmen (Handlungsanweisungen an Region und Gemeinden). Der Richtplan enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich.
Da die bisherigen Konzessionsrichtlinien vom Bundesgericht im März 2013 als willkürlich beurteilt wurden, wurde der Regierungsrat mit einem Postulat ersucht, für bauliche Änderungen oder Neubauten auf Konzessionsland neue gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
In einem Workshopverfahren, welches vornehmlich auf die Bauzonen am See fokussiert war, erarbeitete der Kanton in Zusammenarbeit mit den regionalen Planungsverbänden (ZPP, ZPZ, RSZ) Prinzipien, welche die zukünftige bauliche Entwicklung am Zürichsee beschreiben. Auf Basis dieser Grundlagenarbeit wurde die rechtliche Grunlage im Planungs- und Baugesetz (PBG) in Bezug auf das Planen und Bauen am See revidiert. Es wurde ein neuer Paragraph (67a) eingeführt, welcher die Gemeinden dazu verpflichtet, für die Bauzonen um Uferbereich von Seen ergänzende Festlegungen zu treffen, welche sich an den regionalen Vorgaben orientieren.
Mit der Teilrevision «Uferbereich vom Zürichsee» wurden regionale Vorgaben für die Grundsätze zur Bebauung des Uferbereichs und zum Zürichsee definiert sowie Aspekte der ökologischen Gestaltung eingearbeitet.